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810 12 22

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. Mai 2012 (810 12 22)

Basel-Landschaft · 2006-05-04 · Deutsch BL

Obhutsentzug und Heimplatzierung von D.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

E. 3 Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'974.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. Mai 2012 (810 12 22) Zivilgesetzbuch Obhutsentzug und Heimplatzierung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf , Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, gegen Vormundschaftsbehörde B. , Beschwerdegegnerin Beigeladene C. , vertreten durch Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Advokatin,. Betreff Obhutsentzug und Heimplatzierung von D. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde B. vom 06. Januar 2012) A. Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde B. (Vormundschaftsbehörde), aufgrund diverser Gefährdungsmeldungen seitens der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei), an, dass vorläufig von Kindesschutzmassnahmen betreffend D. , geb. 2000, abgesehen werde und dass die Ehegatten A. und C. gemäss Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, die im Jahre 2005 begonnene Paar- und Familientherapie regelmässig weiterzuführen hätten. B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2006 gab die Vormundschaftsbehörde aufgrund des Umstandes, dass A. und C. die Paar- und Familientherapie abgebrochen hatten, ein Abklärungsgutachten betreffend D. beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) in Auftrag. Der KJPD stellte mit seinem Gutachten vom 24. Mai 2007 fest, dass D. in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sei und beantragte die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB, eine Einzeltherapie von D. sowie regelmässige, begleitende Elterngespräche im Sinne einer Erziehungsberatung. Die Vormundschaftsbehörde ernannte mit Beschluss vom 26. Juli 2007 eine Beiständin von D. . C. Im Bericht vom 31. Dezember 2007 betreffend D. hielt der KJPD fest, dass es D. momentan gut zu gehen scheine und dass er sich dazu entschieden habe, die Einzeltherapie und Begleitung der Familie vorläufig zu sistieren. D. Nachdem die Beiständin ihr Amt niedergelegt hatte, ernannte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 24. April 2008 einen neuen Beistand von D. . Mit Zwischenbericht vom 9. Februar 2009 empfahl der Beistand aufgrund der belasteten Beziehung der Eltern, den schwelenden Konflikten und dem noch unklaren Ausgang derselben die Fortführung der vormundschaftsrechtlichen Massnahmen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 ordnete die Vormundschaftsbehörde daraufhin die Weiterführung der Beistandschaft an. E. Mit Meldung vom 9. April 2010 teilte die Polizei der Vormundschaftsbehörde mit, dass es am 2. April 2010 zwischen den Ehegatten A. und C. zu einem Streit gekommen sei und dass es zwischen den Ehegatten A. und C. regelmässig zu teilweise heftigen Auseinandersetzungen käme. D. habe gegenüber dem Statthalteramt angegeben, dass sie seit Beginn des zweiten Schuljahres von ihrer Mutter mit einem Hosengurt geschlagen werde. Es seien dringend Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Aufgrund desselben Vorfalls reichte das Bezirksstatthalteramt I. am 15. April 2010 bei der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung ein, mit der Bitte, sofortige Kindesschutzmassnahmen betreffend D. zu prüfen. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 reichte der Beistand seinen Bericht betreffend D. bei der Vormundschaftsbehörde ein. Er wies darauf hin, dass es seit seinem Hausbesuch vom 9. März 2009 bis zum Vorfall am 2. April 2010 keine Meldungen seitens der Polizei, der Nachbarschaft oder der Schule gegeben habe. Es bedürfe weiterer Gespräche, um abzuklären, wie sich die aktuelle häusliche Situation gestalte und ob D. zu Hause gefährdet sei. Eine Fremdplatzierung von D. sei derzeit nicht angezeigt. G. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Polizei infolge eines Streites zwischen den Ehegatten A. und C. vom 4. November 2010 lud der Beistand D. und die Ehegatten A. und C. zu einem Gespräch am 9. November 2010. Ein weiteres Gespräch fand am 15. März 2011 statt und am 26. April 2011 führte der Beistand ein Hausbesuch bei der Familie A. und C. durch. H. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 gelangte C. an das Bezirksgericht I. und ersuchte dieses, ihr das Getrenntleben zu bewilligen. I. Zu einem weiteren Besprechungstermin am 8. August 2011, zu welchem der Beistand die Ehegatten A. und C. eingeladen hatte, erschienen diese nicht. Mit Schreiben vom 12. August 2011 bat der Beistand um Kontaktaufnahme seitens der Ehegatten A. und C. zwecks Vereinbarung eines Ersatztermins. J. Die Polizei reichte bei der Vormundschaftsbehörde infolge eines Streites zwischen den Ehegatten A. und C. vom 5. Oktober 2011 eine Gefährdungsmeldung betreffend D. ein. Aufgrund desselben Vorfalles reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 12. Oktober 2011 bei der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung betreffend D. ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte der Vormundschaftsbehörde mit, dass gegen C. ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten eröffnet worden sei und beantragte gegenüber der Vormundschaftsbehörde, diese solle in Sachen D. umgehend tätig werden und sofortige Kindesschutzmassnahmen prüfen. K. Mit Urteil des Bezirksgerichts I. vom 8. November 2011 wurde D. , unter Vorbehalt allfälliger Kindesschutzmassnahmen der Vormundschaftsbehörde, unter die elterliche Obhut von A. gestellt. Gleichzeitig wurde C. angewiesen, die eheliche Wohnung bis spätestens 15. Dezember 2011 zu verlassen. L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 bat der Beistand A. und D. um ein Gespräch mit D. am 10. Januar 2012. M. Infolge eines Streites zwischen A. und C. sowie A. und D. vom 1. Januar 2012 meldete die Polizei mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Gefährdung von D. an die Vormundschaftsbehörde. Gemäss Aussage von D. habe A. sie an die Wand gedrückt und drei bis vier Mal auf den Kopf geschlagen. D. habe gegen A. einen Strafantrag gestellt. Im Weiteren hielt die Polizei in ihrem Schreiben unter anderem fest, dass sie in der Vergangenheit bereits mehrere Male wegen Gewalttätigkeiten in der Familie A. und C. habe ausrücken müssen, dass die Eltern mit der Erziehung von D. überfordert seien und dass das spannungsgeladene, gewalttätige und zerstrittene Umfeld in der Familie und das zum Teil recht primitive Verhalten der Eltern eine äusserst schlechte Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der heranwachsenden D. sei. N. Mit präsidialem Beschluss vom 6. Januar 2012 entzog die Vormundschaftsbehörde A. die Obhut über D. und platzierte D. vorübergehend im Kinderheim E. in F. . Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. O. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 erhob A. (Beschwerdeführer), vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, gegen den präsidialem Beschluss vom 6. Januar 2012 der Vormundschaftsbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei erstens der Präsidialbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 vollumfänglich aufzuheben, es sei zweitens D. per sofort wieder unter die elterliche Obhut des Beschwerdeführers zu stellen und es sei drittens D. per sofort aus dem Heim zu entlassen und zum Beschwerdeführer zurück zu bringen. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. P. Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 beantragte der Beistand gegenüber der Vormundschaftsbehörde, dass der KJPD mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend D. beauftragt werde. Mit dem Gutachten sei zu beantworten, welche Auswirkungen die vielen Ereignisse der häuslichen Gewalt und die dauernd angespannte Familiensituation auf D. habe, welche Behandlungsmassnahmen zu ergreifen seien und mit welchem Ziel und wo D. ihre Zukunft verbringen solle. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2011 zum Verfahrensantrag beantragte die Vormundschaftsbehörde dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2011 nahm die Mutter von D. , C. (Beigeladene), vertreten durch Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Advokatin, zum Verfahrensantrag Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. R. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 nahm die Vormundschaftsbehörde zur Beschwerde vom 16. Januar 2012 Stellung. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers und die Bestätigung des Entzugs der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und der Platzierung von D. im E. . S. Mit Eingabe vom 5. März 2012 nahm die Beigeladene zur Beschwerde Stellung und beantragte, unter Vorbehalt ihres Antrags im hängigen Eheschutzverfahren auf Zuteilung der elterlichen Obhut an sie selber, dass die elterliche Obhut dem Beschwerdeführer entzogen bleiben solle. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte die Beigeladene ausserdem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen wies die Beigeladene darauf hin, dass sie zwischenzeitlich - seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung - in F. in einem Hostel gelebt und nun in B. ein Zimmer zur Untermiete bezogen habe. Sie suche nach wie vor nach einer Wohnmöglichkeit, die genügend Platz biete, damit D. bei ihr übernachten könne. T. Mit Eingabe vom 6. März 2012 reichte die Vormundschaftsbehörde ihre Verfügung vom 23. Februar 2012 betreffend Abklärungsauftrag an den KJPD ein. U. Mit Verfügung vom 13. März 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. V. Mit Eingabe vom 17. April 2012 reichten G. , Bezugsperson von D. im E. , und H. , Heimleiterin mit pädagogischer Fachaufsicht im E. , einen pädagogischen Kurzbericht betreffend D. vom 17. April 2012 ein. W. Am 18. April 2012 wurde D. von der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, persönlich angehört. X. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte die Vormundschaftsbehörde diverse Unterlagen, u.a. einen Bericht der Polizei vom 23. Mai 2012 betreffend deren Einsätze bei der Familie A. und C. in den Jahren 2005 bis 2012 sowie das Protokoll eines Standortgespräches betreffend D. vom 5. März 2012 zwischen den Eltern von D. , D. Beistand sowie G. und H. vom E. , ein. Y. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte die Vormundschaftsbehörde ein Gutachten des KJPD vom 25. Mai 2012 betreffend D. ein. Z. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und an ihren Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine vom Bezirksgericht I. ausgestellte Bescheinigung ein, wonach das Urteil des Gerichtsvizepräsidenten des Bezirksgerichts I. vom 8. November 2011 betreffend Eheschutz in Sachen Ehegatten C. und A. am 3. April 2012 rechtskräftig geworden sei. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an und prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist zunächst, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig ist. 1.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug; bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen. Vorliegend wurde das Kindesschutzverfahren durch die Vormundschaftsbehörde vor dem Eheschutzverfahren eingeleitet. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 war die Vormundschaftsbehörde demnach für die Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig. 1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach kantonalem Recht richtet. Wird ein Kind von einer vormundschaftlichen Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelangen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE, Art. 397d, 397e, 397f ZGB) zur Anwendung. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese natürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB zu qualifizieren (vgl. Entscheid des früheren Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 98). Diese Auslegung steht im Einklang mit der weiten Umschreibung des Anstaltsbegriffs in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III 306 E. 2b). Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. 1.4 Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2012 wurde nebst der Anordnung des Obhutsentzugs über D. auch die Unterbringung von D. in einem Heim verfügt. Es handelt sich dabei um eine Anstaltsunterbringung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB, was zur Folge hat, dass die das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 397 ff. ZGB) bzw. kantonalrechtlichen (§ 90 ff. EG ZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. Markus Lustenberger , Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg im Uechtland [i.Ue.] 1987, S. 109 ff.). 1.5 Art. 397d Abs. 1 ZGB räumt dem Betroffenen oder einer ihm nahe stehenden Person für den Fall einer Einweisung in eine Anstalt durch eine vormundschaftliche Behörde die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht Beschwerde zu erheben. Das kantonale Recht regelt in diesem Zusammenhang, welches Gericht zuständig ist. Gemäss § 100 Abs. 1 EG ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist analog auf den angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 anzuwenden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung angeordnet und angefochten wird. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden ist. Da die vormundschaftlichen Behörden gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB befugt sind, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (vgl. E. 1.2) und vorliegend nebst dem Obhutsentzug auch die Unterbringung von D. im E. und damit die Fremdplatzierung angeordnet wurde, ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen den Beschluss vom 6. Januar 2012 gerichtete Beschwerde vom 16. Januar 2012 zuständig. 1.6 Der Beschwerdeführer ist als Vater des von der Fremdplatzierung betroffenen Kindes eine nahe stehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er ist ferner vom Obhutsentzug direkt betroffen und somit auch nach Art. 420 Abs. 2 ZGB zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. 3.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist ( Peter Tuor / Bernhard Schnyder , Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 330; Cyril Hegnauer , Grundriss des Kindes-rechts, Bern 1989, S. 181). Die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB voraus. Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber dem Kind für längere oder unbestimmte Dauer ist dies unbedingt notwendig, da ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Elternrechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 demzufolge nicht nur die sofortige Unterbringung in einer geeigneten Institution zur Fremdplatzierung angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut verfügt. 3.2 Wird einer mündigen oder entmündigten Person die Freiheit fürsorgerisch entzogen, beurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei der Anstaltseinweisung von Unmündigen übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 314a ZGB, wonach die Bestimmungen der FFE gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer Anstalt untergebracht wird. Andererseits ist die Vormundschaftsbehörde (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 ZGB verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Denn häufig liegt zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und dem Entscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeitspanne, in der sich die Verhältnisse ändern können. Somit ist zu prüfen, ob der angefochtene Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt des Beschlusserlasses gerechtfertigt waren und zum aktuellen Zeitpunkt immer noch gerechtfertigt sind. Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat ( Hegnauer , a.a.O., S. 181). 4.1 Im Folgenden ist demnach zunächst zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Beschlusserlasses das Kindeswohl derart gefährdet war, dass für dessen Wahrung eine Fremdplatzierung erforderlich war. Die Gründe, welche die Einweisung eines Unmündigen in eine Anstalt und damit auch die Entziehung der elterlichen Obhut rechtfertigen können sind in Art. 310 ZGB geregelt. Gemäss Abs. 1 ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April 2002, 5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002, S. 625, und Urteil des BGer vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002, S. 405). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird ( Cyril Hegnauer , a.a.O., S. 188). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 5 Ziffer 1 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 genügt bei Unmündigen die Notwendigkeit zur überwachten Erziehung als Grund für die Unterbringung in einer Anstalt (Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 1981, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 1982, S. 112). 4.2 Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Minderjährigen sind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei Mündigen und Entmündigten. Massgeblich bei der Anstaltsunterbringung des Kindes ist nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohles (vgl. Markus Lustenberger , a.a.O., S. 37). Eine Gemeinsamkeit zwischen der FFE bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen besteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am schwersten wiegende Massnahme erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden darf ( Martin Stettler , Schweizerisches Privatrecht (SPR) Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen ( Helmut Henkel , Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 62). Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern ( Markus Lustenberger , a.a.O., S. 37; Carlo Alberto Di Bisceglia , Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). Die Anstaltseinweisung eines Kindes ist demnach nur zulässig, wenn die Gefährdung des Kindes so ernstlich ist, dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder zum vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Markus Lustenberger , a.a.O., S. 36 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weit reichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen. 4.3 Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei regelmässig der Rat von Fachleuten, meistens in der Form von Gutachten, einzuholen ist ( Henkel , a.a.O., S. 37; Bisceglia , a.a.O., S. 38). Die Behörde und in der Folge das Gericht sind bei ihrem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines Gutachtens gebunden. Wird jedoch in Fachfragen von der Auffassung des Experten abgewichen, so sind hierfür allerdings triftige Gründe anzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gutachten an einer inneren Widersprüchlichkeit oder anderen offensichtlichen Mängeln leidet. Bei der Frage, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist, handelt es sich um eine solche Fachfrage; ob und welche Massnahme aber daraus zu resultieren hat, ist eine rechtliche Qualifikation, die die rechtsanwendende Behörde frei vornehmen kann (vgl. VGE vom 14. November 2001 Nr. 230, 2001/116, E. 4.b, vom 12. Mai 1993 i.S. P. + Y.B, vom 10. November 1993 i.S. K.T.). 5.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beziehung der Kindseltern seit mehreren Jahren von massiven Konflikten geprägt ist. So sind bei der Vormundschaftsbehörde seit dem Jahre 2005 diverse Gefährdungsmeldungen der Polizei, des Bezirksstatthalteramtes I. sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend D. wegen häuslicher Gewalt eingegangen. Bereits am 24. Mai 2007 stellte der KJPD mit seinem Gutachten fest, dass D. in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sei. In der Folge wurde für D. eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet. In seinem Bericht vom 31. Dezember 2007 betreffend D. hielt der KJPD fest, dass es D. momentan gut zu gehen scheine. Die Situation verschärfte sich jedoch im April 2010 wieder, als sowohl die Polizei als auch das Bezirksstatthalteramt I. bei der Vormundschaftsbehörde aufgrund heftiger Auseinandersetzungen zwischen den Kindseltern am 2. April 2010 und aufgrund des Umstandes, dass D. angegeben hatte, dass sie von ihrer Mutter mit einem Hosengurt geschlagen werde, eine Gefährdungsmeldung betreffend D. einreichten. Weitere Gefährdungsmeldungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend D. gingen bei der Vormundschaftsbehörde am 4. November 2010 und am 12. Oktober 2011 ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte der Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2011 zudem mit, dass gegen die Beigeladene ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten eröffnet worden sei. Die Situation eskalierte letztlich am 1. Januar 2012, als es zwischen den Kindseltern sowie dem Beschwerdeführer und D. zu massiven Streitigkeiten und häuslicher Gewalt kam. D. machte in der Folge gegenüber der Polizei geltend, der Beschwerdeführer habe sie an die Wand gedrückt und drei bis vier Mal auf den Kopf geschlagen. Die Polizei nahm in der Folge eine Gefährdungsmeldung vor und teilte der Vormundschaftsbehörde ausserdem mit, D. habe gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt. 5.2. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei am 1. Januar 2012 auf eine provokative Aussage D. hin "die Hand ausgerutscht" indem er ihr einen "Klaps" auf den Hinterkopf gegeben habe. Dies sei nicht zu rechtfertigen, aber doch nicht Grund genug, um ihm die Obhut über D. zu entziehen. Das Verhältnis zwischen D. und dem Beschwerdeführer sei gut. Er wolle für D. das Beste und sie nicht gegen ihren Willen zu sich bringen. Er sei sehr um das Wohl von D. besorgt und erweise sich als erziehungsfähig. Er sei lediglich anlässlich der eskalierenden Situation vom 1. Januar 2012 überfordert gewesen, was ihm auch sehr leid täte. Der plötzliche Wunsch D. , ins Heim zu gehen, resultiere aus der ehelichen Auseinandersetzung vom 1. Januar 2012. Sobald die Mutter nicht mehr zu Hause wohne, was gemäss Urteil des Bezirksgerichts I. vom 8. November 2011 seit dem 15. Dezember 2011 der Fall sein sollte, entspanne sich die Situation sofort. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei dementsprechend unverhältnismässig. Demgegenüber ist aber festzuhalten, dass aus den verschiedenen Berichten der Polizei, der Staatsanwaltschaft, wie auch des E. und des KJPD deutlich hervorgeht, dass D. schon seit längerer Zeit anhaltenden familiären Spannungen und gewaltgeladenen Konflikten der Eltern ausgesetzt gewesen ist. Hinzu kommt, dass D. im April 2010 sowie im Januar 2012 geltend machte, die Gewaltanwendung ihrer Eltern habe sich auch gegen sie gerichtet. Aufgrund der geschilderten Entwicklung der Vorfälle und insbesondere des Vorfalles vom 1. Januar 2012 musste - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - trotz absehbarem Getrenntleben der Ehegatten davon ausgegangen werden, dass der obhutsberechtigte Vater gegenüber D. allenfalls weiterhin Gewalt anwenden würde, wohnte D. bei ihrem Vater. So reagierte dieser in der Vergangenheit während Streitigkeiten mit der Ehefrau regelmässig und nun am 1. Januar 2012 auch gegenüber der Tochter nicht deeskalierend, sondern mit körperlicher Gewalt. 5.3 Im Gutachten des KJPD vom 25. Mai 2012 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht der biologische Vater von D. . Übereinstimmend haben der Beschwerdeführer und die Beigeladene anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 diesbezüglich vorgebracht, dass diese Aussage des KJPD nicht der Wahrheit entspreche. Der KJPD hat sich in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 ausführlich zum Kindeswohl geäussert. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der KJPD bei der Analyse des Kindeswohles insbesondere auf den Umstand abgestützt hat, wonach D. in einem spannungsvollen Klima aufgewachsen sei, welches geprägt worden sei durch Schuldzuweisungen, Bedrohungen, Entwertungen, physische Gewalt und gegenseitiges Misstrauen. Demgegenüber sind dem Bericht keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Analyse des Kindeswohles massgeblich auf die Frage, wer der biologische Vater von D. ist, abstützen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Ausführungen im Bericht des KJPD betreffend das Kindeswohl - trotz dessen falscher Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht der biologische Vater von D.

- folglich nicht anzuzweifeln. Betreffend das Kindeswohl stellte der KJPD in seinem Gutachten vom 25. Mai 2012 unter anderem fest, die Errichtung einer Beistandschaft für D. als vormundschaftliche Massnahme habe die Situation innerhalb der Familie nicht nachhaltig verbessern können. Vielmehr sei zu befürchten, dass D. in den Entwicklungsaufgaben, denen sie sich in der Pubertät stellen müsse, durch die innerfamiliäre Dynamik stark beeinträchtigt werde. Mithin sieht der KJPD eine ernsthafte Gefährdung der Entwicklung D. und empfiehlt deswegen deren Fremdplatzierung. 5.4 Auch in den weiteren Berichten der involvierten Stellen wird vorgebracht, es liege eine ernsthafte Gefährdung der Entwicklung D. vor. So hielt das E. in seinem Bericht vom 17. April 2012 im Wesentlichen fest, dass D. bezüglich ihrer Sozial- und Selbstkompetenzen manifeste Defizite aufweise. Könne sie diese nicht innerhalb nützlicher Frist aufarbeiten, so falle ihr Verhalten gegenüber Gleichaltrigen zunehmend auf, was zu Schwierigkeiten in der Schule und in einer späteren Ausbildungssituation führen könne. D. habe ausserordentlich grosse Mühe, Grenzen und Entscheidungen von Erwachsenen anzunehmen. Ebenso habe sie grosse Mühe, einen anständigen Umgangston zu finden und ihre Forderungen situativ anzupassen. D. benötige eine enge und klare Betreuung und Kontrolle, um ein adäquates Verhalten zu erlernen. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern in der derzeit noch sehr konfliktbeladenen Familiensituation nicht die Möglichkeit hätten, D. klare und konsequente Strukturen anzubieten. Demgegenüber könne eine pädagogische Institution D. den angepassten Betreuungsrahmen bieten. Dementsprechend hält der Beistand von D. anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 fest, dass der Vater von D. nicht das erzieherische Potential habe, um D. insbesondere während der Pubertät zu erziehen; er gebe zu wenig Grenzen vor. Mit diesen Aussagen stimmt auch die von D. anlässlich ihrer Anhörung vom 18. April 2012 gemachte Äusserung überein, wonach im Moment das Heim für sie die richtige Lösung sei, denn dort habe sie Ruhe und könne ihre Hausaufgaben machen. Die Aussagen von D. , des Beistandes, des E. sowie des KJPD betreffend die anhaltenden familiären Spannungen und den gewaltgeladenen Konflikte decken sich und werden durch die diversen Polizeiberichte untermauert. Diese übereinstimmenden Berichte zeigen, dass bei D. im Zeitpunkt des Beschlusserlasses eindeutig eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vorlag. 6.1. Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2012 angeordnete Fremdplatzierung und der Obhutsentzug verhältnismässig waren, d.h. ob das Kindeswohl diesen schweren Eingriff erforderte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 geltend, dass die Beistandschaft sehr locker geführt worden sei. Es gehe nicht an, dass man lange nichts tue und dann plötzlich eine Fremdplatzierung verfüge. Die Vormundschaftsbehörde brachte hierzu an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 vor, dass sie zwar lange beobachtet und abgewartet habe, wie sich die Situation von D. entwickle; der Vorwurf, sie hätte zu lange abgewartet, sei aber nicht gerechtfertigt. Der Beistand führte an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, dass die Eltern von D. seit seiner Einsetzung als Beistand immer sehr zerstritten waren und dass den Eltern die Bereitschaft gefehlt habe, Massnahmen zugunsten D. zu ergreifen. Eine Erziehungsberatung sei nie ein Thema gewesen. Den Eltern von D. habe diesbezüglich die Einsicht gefehlt, sie seien zu fest mit ihrer Beziehung beschäftigt gewesen. Eine Loslösung der Eheprobleme von der Betreuung D. sei deshalb nicht möglich gewesen. Es sei rückblickend davon auszugehen, dass D. früher hätte fremdplatziert werden müssen. 6.2 Gemäss Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung den Begriff der Anstalt vermieden und durch die Formulierung "in angemessener Weise unterbringen" ersetzt (vgl. BBI. 1974, Bd. 11, S. 83; Markus Lustenberger , a.a.O., S. 75). Somit kann die Unterbringung des Kindes auch bei einer Einzelperson, einer Wohngemeinschaft oder in einem Heim stattfinden ( Di Bisceglia , a.a.O. S. 70). Die Vormundschaftsbehörde hat sich bei der Prüfung des geeignetsten Unterbringungsortes an zwei fundamentalen Leitprinzipien zu orientieren. Einerseits gebietet das Kindeswohl, unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten fördert ( Cyril Hegnauer , a.a.O., N 26.04a, Andreas Brauchli , Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Diss. Zürich 1982, S. 117 und S. 122). Anderseits ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, dem im Kindesschutzrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. Cyril Hegnauer , a.a.O., N 27.12 mit weiteren Hinweisen; Henkel , a.a.O., S. 61 ff.). 6.3 Die Unterbringung oder Zurückbehaltung einer Person in einer Anstalt stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bei der Wahl der Kindesschutzmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne zu beachten, welcher sich direkt aus der Verfassung ergibt (vgl. BBI 1977, Bd. 111, S. 79). Dieser Grundsatz beinhaltet drei Elemente: Die Eignung der Massnahme, das heisst, diese muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse bzw. vorliegend im Kindesinteresse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Massnahme: diese muss im Hinblick auf das angestrebte Ziel erforderlich sein und sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Und schliesslich die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 586 ff.). 6.4 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kindesschutzmassnahmen untereinander ( Tuor / Schnyder , a.a.O., S. 330; Henkel , a.a.O., S. 61 f.). Sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden dürfen ( Stettler , a.a.O., S. 498 f.). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen ( Henkel , a.a.O., S. 62). So setzt ein Obhutsentzug nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden ( Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 4. Auflage, Basel 2010, Art. 310, N 4). Im Weiteren erscheint eine Anstaltseinweisung nur verhältnismässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann ( Thomas Geiser , BSK ZGB I, Art. 397a ZGB, N 14). Im Ergebnis heisst dies, Eignung der Massnahme und Eignung der Anstalt vorausgesetzt, dass Vor- und Nachteile, welche eine Anstaltseinweisung für die betroffene Person bringen, gegeneinander abgewogen werden müssen. Die stationäre Versorgung muss aber die allerletzte Möglichkeit darstellen ( Eugen Spirig , in Gauch/Schmid/Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band, Teilband II 3a, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung Art. 397a - 397f, Art. 397a ZGB, N 260). 6.5 Die ersten aktenkundigen Gefährdungsmeldungen betreffend D. gingen bei der Vormundschaftsbehörde bereits im Jahre 2005 ein und es musste seither wiederholt polizeilich eingegriffen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde seitens der Vormundschaftsbehörde und des Beistandes nicht einfach nichts getan. Vielmehr wurden mit den Eltern immer wieder diverse Gespräche geführt und Hausbesuche durchgeführt, eine Beistandschaft wurde errichtet und es wurde beobachtet und abgewartet. Aus den Akten ergibt sich, dass die Eltern von D. schon seit längerer Zeit sehr zerstritten waren bzw. sind und dass ihnen die Bereitschaft fehlte, Massnahmen zugunsten D. zu ergreifen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Beistandes zu verweisen, wonach den Eltern von D. diesbezüglich die Einsicht gefehlt habe und eine Loslösung der Eheprobleme von der Betreuung D. deshalb nicht möglich gewesen sei. Eine Verbesserung der Situation von D. stellte der KJPD mit Bericht vom 31. Dezember 2007 zwischenzeitlich zwar fest, doch verschärfte sich die Situation in den Jahren 2010 und 2011 wieder zusehends (vgl. E. 5.1). 6.6 Die Unterbringung in das E. erscheint ohne Zweifel als geeignet, eine angemessene Betreuung von D. sicherzustellen und sie vor allem aus dem konfliktbeladenen familiären Umfeld herauszunehmen, um ihr den nötigen verlässlichen, sicheren Rahmen zu geben. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob nicht eine mildere Kindesschutzmassnahme zum selben Ziel führen würde. Dies ist vorliegend zu verneinen. Da die Problematik im familiären Umfeld liegt - nämlich im spannungsvollen Klima, geprägt durch Schuldzuweisungen, Bedrohungen, Entwertungen, physische Gewalt zwischen den Kindseltern und auch der Kindseltern gegenüber D.

- und die Kindseltern gleichzeitig keine Bereitschaft aufbringen können, Massnahmen zugunsten von D. zu ergreifen, kann auch keine mildere Massnahme als eine Fremdplatzierung mit Obhutsentzug verfügt werden, die den angestrebten Zweck erfüllt. Als nächstes ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu überprüfen. Die Anordnung des Obhutsentzugs und die Platzierung von D. im E. sind auf der einen Seite schwere Eingriffe in das Leben von D. und ihrer Eltern. Auf der anderen Seite ist die Gefährdung der weiteren Entwicklung von D. erheblich, wenn sie zur Zeit weiterhin in der väterlichen Wohnung leben würde. Bei den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass das Interesse an einer ungefährdeten Entwicklung von D. , welches sowohl für sie selber, als auch für die Kindseltern von zentraler Bedeutung und überaus gewichtig ist, die Nachteile des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung überwiegt. Die angeordneten Massnahmen sind folglich verhältnismässig, womit die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig war. 7.1. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob der Obhutsentzug und die Heimplatzierung auch heute im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung rechtmässig sind. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, D. habe ihm erst kürzlich gesagt, sie möchte lieber zu ihm nach Hause kommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers deckt sich nicht mit den übereinstimmenden Berichten des E. vom 17. April 2012 und des KJPD vom 25. Mai 2012 (vgl. E. 7.2) sowie der Aussagen des Beistandes und D. selbst. So brachte D. anlässlich ihrer Anhörung vom 18. April 2012 vor, dass es ihr im E. gut gehe und es ihr dort gefalle. Sie liebe ihre Eltern sehr und sei auch gerne bei ihnen. Im Moment sei das Heim aber für sie die richtige Lösung, denn dort habe sie Ruhe und könne ihre Hausaufgaben machen. Der Beistand führte diesbezüglich anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, er habe D. am 14. Mai 2012 sprechen können. Sie habe ihm mitgeteilt, sie wolle zur Zeit nicht zurück zu den Eltern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass es D. Wille ist, vorderhand im E. zu verbleiben. 7.2. Die Rückmeldungen vom E. sind positiv. Gemäss dem Bericht des E. vom 17. April 2012 zeige sich D. als dynamisches und lebendiges Mädchen. D. schätze die Alltagsstrukturen und habe mehrmals geäussert, dass sie gerne im Heim sei. Es sei ein grosser Erziehungsbedarf festgestellt worden. D. weise bezüglich ihrer Sozial- und Selbstkompetenzen manifeste Defizite auf. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern in der derzeit noch sehr konfliktbeladenen Familiensituation nicht die Möglichkeit hätten, D. klare und konsequente Strukturen anzubieten. Eine pädagogische Institution biete D. den angepassten Betreuungsrahmen. Dementsprechend lautet auch die Empfehlung des KJPD in seinem Gutachten vom 25. Mai 2012: Der KJPD empfiehlt, D. solle im E. bleiben. Es sei sehr wahrscheinlich, dass D. die Auswirkungen des Konflikthaften und Zerrissenen ihrer Kindheit erst dann erleben und ausagieren könne, wenn die Umgebung stabil sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sich D. im E. wohl fühle und dass eine Pflegefamilie von den Eltern eher als bedrohlich erlebt werden könnte. Im E. sei zudem am ehesten gewährleistet, dass die Eltern im Rahmen von Gesprächen mit einem professionellen Team die Möglichkeit zur Reflektion ihrer Vorstellungen und Konflikte erhielten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nicht mehr rechtmässig sein sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl von D. für einen weiteren Verbleib im E. spricht. 7.3 Aus dem Ausgeführten folgt, dass der von der Vormundschaftsbehörde angeordnete Obhutsentzug und die Fremdplatzierung von D. nach wie vor rechtsmässig sind. Der Beschwerdeführer war bzw. ist sowohl im Zeitpunkt des Beschlusserlasses als auch im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, das für D. notwendige Umfeld zu schaffen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Die Beschwerde wird somit abgewiesen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Vormundschaftsbehörde wurde nicht vertreten und hat damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'974.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'974.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber